Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete oder Zinszahlungen für die Privatwohnung (mit Ausnahme von anteiligen Kosten für ein Arbeitszimmer, falls dieses 2019 bereits steuerlich geltend gemacht wurde), Krankenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge werden nicht durch die Überbrückungshilfe abgedeckt.

Damit auch insofern die Existenz von Unternehmensinhaberinnen und -inhabern, Freiberuflerinnen und -beruflern sowie Soloselbstständigen nicht bedroht ist, wurde der Zugang zur Grundsicherung (SGB II), vereinfacht. Diese Regelung wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Unternehmerinnen- und Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.