Der Antrag ist zwingend durch prüfende Dritte im Namen der Antragsstellenden einzureichen. Eine Antragsstellung ohne prüfende Dritte ist nicht möglich. Auf der Basis der bei der Antragstellung gemachten Angaben erfolgt die Auszahlung der Überbrückungshilfe für die gesamten drei Monate. Im Nachgang erfolgt gleichfalls über prüfende Dritte eine Schlussabrechnung über die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten. Gegebenenfalls zu viel gezahlte Hilfen sind zurückzuzahlen. Eine nachträgliche Aufstockung der Überbrückungshilfen erfolgt nicht.