Die oder der prüfende Dritte berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:

a) Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 und, soweit vorhanden, der Monate April und Mai 2020,
b) Jahresabschluss 2019
c) Einkommens- beziehungsweise Körperschaftssteuererklärung 2019 und
d) Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019
e) Bewilligungsbescheid, falls dem Antragstellenden Soforthilfe gewährt wurde.

Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, kann auf den Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 201810 abgestellt werden.

Falls das Unternehmen von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit ist, erfolgt die Plausibilitätsprüfung anhand der Umsatzsteuerjahreserklärung. Bei gemeinnützigen Organisationen und Vereinen hat die Plausibilitätsprüfung anhand der laufenden Buchführung zu erfolgen. Der konkrete Umfang der vorzulegenden Unterlagen und Angaben hängt von den individuellen Umständen des Antragstellenden ab. Die prüfenden Dritten geben hierzu detailliert Auskunft.

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10Gemeinnützige Unternehmen dürfen wegen des 3-Jahres-Rhythmus der Gemeinnützigkeit auch auf Unterlagen aus 2017 abstellen.