Die Kosten für prüfende Dritte müssen vom Antragstellenden selbst getragen werden und zwar für beide Phasen (Antragstellung und spätere Überprüfung). Sie sind aber im Rahmen der Überbrückungshilfe grundsätzlich erstattungsfähig.

Sofern die oder der prüfende Dritte im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Rechnung gelegt hat, sind die Kosten zu schätzen. Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten der prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht). Der Anteil der Erstattung entspricht dem Erstattungssatz der Corona-Überbrückungshilfe im entsprechenden Fördermonat. Die restlichen Kosten sind selbst zu tragen. Antragstellende haben in Vorleistung zu gehen.

Wird der Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe abgelehnt, negativ beschieden oder kommt es zu einer Rückforderung (etwa weil sich herausstellt, dass der erforderliche Umsatzrückgang nicht gegeben war), erhält die oder der Antragstellende entsprechend auch keine oder eine geringere Erstattung der Kosten für die prüfende Dritte oder den prüfenden Dritten.