Nach Ablauf des Förderzeitraums am 31. August 2020 und spätestens bis zum 31. Oktober 2023 (verlängert) hat die oder der prüfende Dritte die Schlussabrechnung für die beziehungsweise den Antragsstellenden vorzulegen. Sofern im Einzelfall eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann eine „Nachfrist“ bis 31. März 2024 im digitalen Antragsportal beantragt werden (diese Funktion wurde Anfang 2023 bereitgestellt). Im Einzelnen:

  • Umsatzeinbruch: Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch im April und Mai 2020 werden diese durch prüfende Dritte an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Ergibt sich daraus, dass der durchschnittliche Umsatzeinbruch von 60 Prozent entgegen der Prognose nicht erreicht wurde, also die grundsätzliche Förderberechtigung nicht vorgelegen hat, sind alle bereits ausgezahlten Zuschüsse zurückzuzahlen.

    Zudem teilt die oder der prüfende Dritte bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen den Bewilligungsstellen der Länder den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Fördermonat mit. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Umsatzprognose, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.

    Die oder der prüfende Dritte berücksichtigt bei der Bestätigung der endgültigen Umsatzzahlen die Umsatzsteuervoranmeldungen der antragstellenden Unternehmen.

  • Betriebliche Fixkosten: Die oder der prüfende Dritte übermittelt zudem die endgültige Fixkostenabrechnung an die Bewilligungsstellen der Länder. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Kostenprognose (Höhe der Gesamtkosten), sind gegebenenfalls bereits ausgezahlte Zuschüsse für den betroffenen Fördermonat zurückzuzahlen. Nachzahlungen sind ausgeschlossen.

Eine Rückzahlung hat nur zu erfolgen, wenn die bereits gezahlten Zuschüsse den endgültigen Anspruch übersteigen.

Rückzahlungen bereits ausgezahlter Zuschüsse sind bis zur Schlussabrechnung grundsätzlich nicht zu verzinsen. Eine Verzinsung könnte eintreten, wenn nach der Rückforderung die dort gesetzten Zahlungsziele nicht eingehalten werden oder Subventionsbetrug begangen wurde.

Eine Nachzahlung im Zuge der Schlussabrechnung wird grundsätzlich nicht möglich sein (siehe 3.13). Abweichend hiervon ist eine Nachzahlung jedoch für den Fall möglich, dass beim Antrag auf Überbrückungshilfe die ursprünglich erhaltene Soforthilfe anteilig angerechnet wurde (siehe 4.6), die angerechnete Soforthilfe aber zwischenzeitlich zurückgezahlt wurde. Die Rückzahlung der Soforthilfe muss hierfür spätestens bis zur Einreichung der Schlussabrechnung nachweislich erfolgt sein.

Für den Fall, dass Antragstellende den prüfenden Dritten keine Unterlagen für die Schlussabrechnung zur Verfügung stellen oder für diesen nicht mehr erreichbar sind, informiert die oder der prüfende Dritte die Bewilligungsstelle des Landes über diesen Umstand. Weitergehende Verpflichtungen bestehen für sie beziehungsweise ihn nicht.

Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.

Hinweis I
Nach dem Ablauf des Förderzeitraums können Sie die Schlussabrechnung digital über die Antragsplattform der Überbrückungshilfe einreichen. Sobald die digitale Einreichung möglich ist, finden Sie weitere Informationen auf dieser Seite.
Schriftlich eingereichte Schlussabrechnungen können nicht bearbeitet werden.