Im Falle eines gestellten und noch nicht beschiedenen ist es möglich, den Antrag im elektronischen Antragsverfahren zurückzuziehen. Der Antrag ist anschließend innerhalb der Antragsfrist (bis spätestens 09. Oktober 2020) neu zu stellen.

Im Falle eines bereits beschiedenen oder teilbeschiedenen Antrags ist es möglich, über das elektronische Antragsverfahren einen begründeten Änderungsantrag zu stellen.11 Auf diesem Weg ist es beispielsweise möglich, zusätzliche förderfähige Kosten oder andere Informationen zu ergänzen, die voraussichtlich zu einer Erhöhung der Fördersumme führen werden. Der Änderungsantrag ist bis spätestens 30. November 2020 zu stellen. Eine Nachzahlung im Zuge der Schlussabrechnung wird nicht möglich sein (siehe 3.11).

Änderungen, die nicht zu einer Erhöhung der Fördersumme führen, erfordern keinen Änderungsantrag. Die tatsächlich angefallenen Fixkosten und der tatsächlich entstandene Umsatzrückgang werden in der Schlussabrechnung bestätigt (siehe 3.11). Für solche Anpassungen kann folglich kein Änderungsantrag gestellt werden.

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11Die Möglichkeit des elektronischen Änderungsantrags besteht nicht für Anträge, die in Baden-Württemberg gestellt wurden. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte direkt an die in Baden-Württemberg zuständige Bewilligungsstelle.