Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Unternehmen, die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt.

Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe schließt die zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus, jedoch erfolgt bei Überschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe des Bundes auf die Überbrückungshilfe. Dabei wird für jeden sich überschneidenden Fördermonat ein Drittel der gezahlten Soforthilfe abgezogen. Für den Förderzeitraum der Soforthilfe zählt der volle Monat, in dem der Antrag auf Soforthilfe gestellt wurde, mit.

Beispielrechnung:

  • Antragsdatum der Soforthilfe: 12. April 2020 > Förderzeitraum: April bis Juni
  • 15.000 Euro erhalten, davon werden 5.000 Euro pro Monat angesetzt > Überbrückungshilfe für Juni wird automatisch um 5.000 Euro gekürzt.

Rückzahlungen der Corona-Soforthilfe dürfen berücksichtigt werden, soweit diese schon erfolgt sind oder wenn eine entsprechende Aufforderung existiert.

Wurde die Corona-Soforthilfe des Bundes laut Bewilligungsbescheid rückwirkend gewährt, ist jeweils der Monatsletzte des ersten Monats des Förderzeitraums als Antragsdatum anzugeben.

Steht die finale Höhe der Corona-Soforthilfe noch nicht fest, kann die Angabe oder die Anrechnung auch erst im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgen. Hier ist bei der Antragstellung als Betrag 0 Euro anzugeben.