Grundsätzlich gilt:

  • Eine Anrechnung von weiteren coronabedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder auf die Corona-Überbrückungshilfe findet nur dann statt, wenn sich Förderzweck und -zeitraum überschneiden.
  • Darlehen wie der KfW-Schnellkredit werden grundsätzlich nicht auf die Corona-Überbrückungshilfe angerechnet.

Des Weiteren sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Vor Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe bewilligte Hilfen: Eine Anrechnung vorher schon bewilligter Leistungen aus anderen Zuschussprogrammen erfolgt bereits bei Bewilligung der Überbrückungshilfe. Diese Leistungen sind dementsprechend im Rahmen der Antragstellung in den hierfür vorgesehenen Feldern anzugeben.
  • Nach Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe bewilligte Hilfen: Sofern zuerst die Überbrückungshilfe bewilligt wird und dann während des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe (also bis Ende August 2020) ein Zuschuss aus einem anderen Hilfsprogramm bewilligt wird, erfolgt die Anrechnung gegebenenfalls im Rahmen der Abschlussrechnung. Bezüge aus der Corona-Überbrückungshilfe sind dementsprechend bei der Antragstellung zu einem anderen Corona-Hilfsprogramm anzugeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) laut § 4 Absatz 1 Nummer 4 SodEG subsidiär zur Corona-Überbrückungshilfe sind. Das heißt, die Inanspruchnahme der Corona-Überbrückungshilfe verringert gegebenenfalls den SodEG-Anspruch.

Versicherungsleistungen werden grundsätzlich nicht auf die Corona-Überbrückungshilfe angerechnet. Landesspezifisch sind abweichende Regelungen möglich.