Der prüfende Dritte berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:

a) Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 und, soweit vorhanden, der Monate April bis August 2020,
b) Jahresabschluss 2019
c) Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 und
d) Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019
e) Bewilligungsbescheid, falls dem Antragsteller Soforthilfe gewährt wurde.

Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, kann auf den Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 201812 abgestellt werden.

Falls das Unternehmen von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit ist, erfolgt die Plausibilitätsprüfung anhand der Umsatzsteuerjahreserklärung. Bei gemeinnützigen Organisationen und Vereinen hat die Plausibilitätsprüfung anhand der laufenden Buchführung zu erfolgen. Der konkrete Umfang der vorzulegenden Unterlagen/Angaben hängt von den individuellen Umständen des Antragstellers ab. Die prüfenden Dritten geben hierzu detailliert Auskunft.

Sofern der beantragte Betrag der Überbrückungshilfe nicht höher als 15.000 Euro für vier Monate ist, kann der prüfende Dritte seine Plausibilitätsprüfung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken.

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12Gemeinnützige Unternehmen dürfen wegen des 3-Jahres Rhythmus der Gemeinnützigkeit auch auf Unterlagen aus 2017 abstellen.