Bei der Überbrückungshilfe III ist für jede Antragstellerin beziehungsweise jeden Antragsteller maximal eine Antragstellung möglich.

Bei der Überbrückungshilfe III ist es möglich, einen Antrag über die vollen acht Fördermonate (November 2020 bis Juni 2021) zu stellen. Das ist auch sinnvoll, da die Höhe der Abschlagszahlung auch von der Anzahl der beantragten Fördermonate abhängt (bis zu 8 x 100.000 Euro = 800.000 Euro für acht Fördermonate). Würde man für einen kürzeren Zeitraum beantragen, würde auch die Abschlagszahlung entsprechend geringer ausfallen. Ebenso werden so Verzögerungen bei der Auszahlung vermieden.

Bei einer Beantragung bis Juni 2021 sind für die Monate nach Antragstellung Prognosen anzustellen. Um den Antragsteller vor hohen Rückzahlungsforderungen zu schützen, ist es nachvollziehbar, wenn die Prognose eher vorsichtig ausfällt. Sollte sich zeigen, dass der tatsächliche Umsatzeinbruch höher liegt als der prognostizierte, kann ein Änderungsantrag gestellt werden.

Eine Beantragung für einen kürzeren Zeitraum als acht Monate (zum Beispiel November 2020 bis Februar 2021) ist grundsätzlich möglich.

Dann fallen die Abschlagszahlungen entsprechend geringer aus. Weitere Monate können dann per Änderungsantrag beantragt werden. In diesem Fall können sich abhängig von der Bearbeitung durch die Bewilligungsstellen in den einzelnen Ländern Verzögerungen zwischen der Stellung von Änderungsanträgen und der Auszahlung ergeben.