Unternehmen und Soloselbständige, deren Direktantrag auf November- bzw. Dezemberhilfe nach dem 01.09.2021 abgelehnt wurde, weil sie die Antragsbedingungen der November- bzw. Dezemberhilfe nicht erfüllen, können ausnahmsweise auch nach dem 31.10.2021 noch einen Antrag auf Überbrückungshilfe III stellen, um eine Förderung für die Monate November und / oder Dezember 2020 zu beantragen. Dies ist jedoch erst dann möglich, wenn die zunächst irrtümlich beantragte bzw. erhaltene November- bzw. Dezemberhilfe vollständig zurückgezahlt wurde (siehe FAQs der November- bzw. Dezemberhilfen, Ziffer 3.27).

Die Beantragung der Überbrückungshilfe III erfolgt, wie sonst auch, zwingend über einen prüfenden Dritten (vgl. Ziffer 3.1 der FAQs).

Für das weitere Vorgehen sind bei nach dem 01.09.2021 abgelehntem Direktantrag auf November- bzw. Dezemberhilfe drei Fälle zu unterscheiden. In jedem Fall ist eine vorherige Freischaltung durch den Service Desk unter +49 30 – 530 199 322 erforderlich (die Servicezeiten sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr).

  1. Es liegt kein bewilligter / teilbewilligter Antrag auf Neustarthilfe vor und ein Antrag auf Überbrückungshilfe III für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 wurde bislang nicht gestellt:

    In diesem Fall wendet sich der prüfende Dritte an den Service Desk, die eine Freischaltung für eine nachträgliche Beantragung der Überbrückungshilfe III vornehmen. Die Frist für die nachträgliche Einreichung des Erstantrags endet am 28.02.2022.

  2. Es liegt kein bewilligter / teilbewilligter Antrag auf Neustarthilfe vor. Die Überbrückungshilfe III wurde jedoch bereits für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 beantragt und nicht abgelehnt:


    In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder der oder die prüfende Dritte wendet sich an den Service Desk, die eine Freischaltung für einen nachträglichen Änderungsantrag für die Überbrückungshilfe III vornehmen. So kann der bereits vorliegende Antrag auf Überbrückungshilfe III um die Fördermonate November und / oder Dezember 2020 ergänzt werden. Die Frist für die nachträgliche Einreichung des Änderungsantrags endet am 15.06.2022. Direktantragstellende oder Prüfende Dritte, denen es nicht möglich ist, einen Änderungsantrag bis zum 15.06.2022 stellen, zum Beispiel, weil der Erstantrag noch nicht bewilligt wurde, werden gebeten, den Service Desk bis zum 15.06.2022 zu kontaktieren. Eine Ergänzung des bestehenden Antrags um die Monate November/ Dezember 2020 erst im Rahmen der Schlussabrechnung ist nicht möglich.

  3. Es liegt ein bewilligter / teilbewilligter Antrag auf Neustarthilfe vor:

    Eine Förderung in der Überbrückungshilfe III schließt eine Förderung in der Neustarthilfe aus. Wenn also nachtäglich Überbrückungshilfe III für die Monate November und / oder Dezember 2020 beantragt werden soll, muss zunächst das Wahlrecht für den nachträglichen Wechsel von der Neustarthilfe in die Überbrückungshilfe III wahrgenommen werden. Hierfür wendet sich der prüfende Dritte an den Service Desk (siehe Ziffer 6.3 der FAQs). Die Frist für die Einreichung des Erstantrags endet am 15.06.2022.

Wichtig: Lassen Sie sich von Ihrem prüfen Dritten beraten, ob die Ausübung des Wahlrechts für Sie vorteilhaft ist. Wenn Sie das Wahlrecht ausgeübt haben, können Sie nicht wieder in die Neustarthilfe zurückwechseln, selbst wenn die Förderung in der Überbrückungshilfe III für Sie ungünstiger sein sollte. Details zum Wahlrecht können Sie Abschnitt 6 dieser FAQs entnehmen.