Der Leistungszeitraum der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms (November 2020 bis Juni 2021) schließt an die zweiten Phase der Überbrückungshilfe an. In den Monaten November und Dezember 2020 überschneidet sich die dritten Phase der Überbrückungshilfe mit der November- und Dezemberhilfe sowie der zweiten Phase der Überbrückungshilfe.

Eine Inanspruchnahme der ersten und/oder zweiten Phase der Überbrückungshilfe und/oder der Soforthilfe schließt die Inanspruchnahme der dritten Phase der Überbrückungshilfe nicht aus.

Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind entsprechend für November und/oder Dezember für die Überbrückungshilfe III nicht antragsberechtigt. Die Überbrückungshilfe III kann in solchen Fällen nur dann beantragt werden, wenn die Anträge auf November- und/oder Dezemberhilfe zuvor zurückgenommen wurden.

Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden auf die Überbrückungshilfe III angerechnet. Es gilt dabei der Grundsatz, dass Kosten nur einmalig gefördert werden können. Kosten, die zum Beispiel bereits im Rahmen der ersten oder zweiten Phase der Überbrückungshilfe geltend gemacht wurden, können im Rahmen der dritten Phase der Überbrückungshilfe nicht gefördert werden (zum Beispiel im Falle einer gestundeten Mietzahlung, die eigentlich im August fällig gewesen wäre und nun erst im November gezahlt wird).

Die erhaltene Förderung durch die zweite Phase der Überbrückungshilfe ist beihilferechtlich relevant und im Rahmen der Antragstellung daher entsprechend mit anzugeben (bei der Angabe bereits erhaltener Beihilfen) (siehe 4.16, „Was ist beihilferechtlich zu beachten“).