Ja, ausgenommen die Freien Berufe und die Forst- und Landwirtschaft. Diese sind antragsberechtigt, sofern sie als Haupterwerb ausgeübt werden beziehungsweise ausüben.

Gemeinnützige Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform antragsberechtigt, unabhängig davon ob sie einen Gewerbeschein haben oder nicht.