Zu diesem Zweck kann bis zum 15. Juni 2022 ein Änderungsantrag gestellt werden. Die Stellung eines Änderungsantrags ist nur für bereits bewilligte beziehungsweise teilbewilligte Anträge möglich. Soweit vor dem Hintergrund des Auslaufens des Temporary Frameworks am 30. Juni 2022 beihilferechtlich zulässig, können Änderungsantrage auch bis zum 30. September 2022 gestellt werden. Änderungsanträge zur Inanspruchnahme der verlängerten Förderung (siehe Ziffer 3.20) können nach dem 15. Juni 2022 nicht mehr gestellt werden.