Der Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe IV schließt an die Überbrückungshilfe III Plus an. Damit ist die Überbrückungshilfe IV überschneidungsfrei zu den ersten vier Phasen des Überbrückungshilfeprogramms (Überbrückungshilfe I, II, III und III Plus).

Die erhaltene Förderung in früheren Phasen der Überbrückungshilfe ist beihilferechtlich relevant und im Rahmen der Antragstellung daher entsprechend mit anzugeben (bei der Angabe bereits erhaltener Beihilfen) (vergleiche 4.16, „Was ist beihilferechtlich zu beachten“).