Eine Kumulierung der Überbrückungshilfe mit anderen öffentlichen Hilfen (nicht Corona-Soforthilfe oder andere coronabedingte Zuschussprogramme des Bundes, der Länder oder der Kommunen), ist zulässig. Dies gilt insbesondere für Darlehen und für die steuerliche Forschungszulage. Eine Anrechnung auf die Corona-Überbrückungshilfe erfolgt nicht. Kosten können nur einmal erstattet werden. Das Beihilferecht ist zu beachten.