Ja, ausgenommen die Freien Berufe und Forst- und Landwirte. Diese sind antragsberechtigt, sofern sie als Haupterwerb ausgeübt werden beziehungsweise ausüben.

Gemeinnützige Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform antragsberechtigt, unabhängig davon ob sie einen Gewerbeschein haben oder nicht.