+++ Bitte beachten: Die Fristen für Erstanträge bei der Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 sind am 15. Juni 2022 abgelaufen +++ Wichtig für prüfende Dritte: Bitte fristwahrende Bescheide vor dem 30. Juni 2022 abrufen. Wichtige praktische Infos dazu auf der Startseite +++ Frist für die Endabrechnung der Neustarthilfe Plus für Direktantragstellende endet am 30. Juni 2022 +++
Corona-Ticker - Sie fragen, wir antworten!
Wichtig:
Mit dem 15. Juni 2022 sind die Antragsfristen für alle Erstanträge der Überbrückungs- und Neustarthilfe ausgelaufen, denn die beihilferechtliche Sondergenehmigung der EU-Kommission für Corona-Hilfen (der Befristete Rahmen) endet am 30. Juni 2022. Seit dem 14. Juni 2022 werden für noch nicht beschiedene Anträge fristwahrende (vorläufige) Bescheide verschickt, welche prüfende Dritte vor dem 30. Juni 2022 abrufen müssen. Die Bewilligungsverfahren laufen weiter.
Fristende der Überbrückungshilfe – Fristwahrende Bescheide
Am 30. Juni 2022 endet der beihilferechtliche Rahmen für die Corona-Hilfsprogramme. Daher endete die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfen am 15. Juni 2022. Auch Ausnahmen in älteren Überbrückungshilfe-Programmen (zum Beispiel das nachträgliche Wahlrecht) liefen am 15. Juni aus. Das gilt ebenfalls für die Möglichkeit, aufgrund abgelehnter November/Dezemberhilfe-Anträge, gegebenenfalls noch Überbrückungshilfe III für diese Fördermonate zu beantragen.
Neu: Wann erhalte ich meinen fristwahrenden Bescheid? Aktuelle Informationen zum Versand.
Aktuelle Abrechnungsverfahren auf einen Blick
Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe I-III sowie der Novemberhilfe und Dezemberhilfe
Empfängerinnen und Empfänger der Überbrückungshilfe I-III oder der November- oder Dezemberhilfe sind verpflichtet, eine Schlussabrechnung zu erstellen. Darin werden die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten den Schätzungen bei Antragstellung gegenübergestellt. Danach zeigt sich, ob Antragstellende gegebenenfalls zu viel gezahlte Hilfen zurückzahlen müssen oder ob Sie eine Nachzahlung erhalten (außer bei der Überbrückungshilfe I). Erfolgt keine Schlussabrechnung, müssen die Förderleistungen in voller Höhe zurückgezahlt werden. Die Einreichung der Schlussabrechnung erfolgt über prüfende Dritte.
Endabrechnung der Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus
Empfängerinnen oder Empfänger der Neustarthilfen (aktuell Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus), die bereits eine Bewilligung oder Teilbewilligung erhalten haben, sind dazu verpflichtet, online eine Endabrechnung zu erstellen. Sie erhalten einen Bescheid der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle mit Informationen, ob und wie viel Sie zurückzahlen müssen. Bei fehlerhaften Angaben besteht die Möglichkeit, die Endabrechnung zurückzuziehen und komplett neu im Antragsportal einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass die Endabrechnung ausschließlich online eingereicht werden kann. Die Fristen für die Einreichung der Endabrechnungen und die Fristen für die etwaig anfallenden Rückzahlungen für die Neustarthilfe und für die Neustarthilfe Plus entnehmen Sie bitte der Übersicht.
Fortschrittsbericht Corona-Hilfen
Ein Großteil der Anträge für die Corona-Hilfen ist bewilligt und die Zahlungen zu den Corona-Hilfen fließen. Hier wöchentlich die aktuellsten Zahlen.
Stand: 22.06.2022
Wie lief das Antrags- und Abrechnungsverfahren ab?
Übersicht über das Antrags- und Abrechnungsverfahren der Corona-Wirtschaftshilfen