+++ Bitte Antragsfristen 15. Juni 2022 beachten. Wichtige praktische Infos dazu im Corona-Ticker +++ Neu: Ab sofort ist der Wechsel der prüfenden Dritten bei Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 möglich. +++ Seit 19. Mai bis 30. September 2022 sind Änderungsanträge bei der Neustarthilfe 2022 möglich.+++
Corona-Ticker - Sie fragen, wir antworten!
Wichtig!
Am 15. Juni 2022 enden verschiedene Antragsfristen, denn die beihilferechtliche Sondergenehmigung der EU-Kommission für Corona-Hilfen (der Befristete Rahmen) endet am 30. Juni 2022.
Die Bewilligungsverfahren laufen weiter.
Aktuelle Antrags- und Abrechnungsverfahren auf einen Blick
Überbrückungshilfe IV
Mit der Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2022 unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.
Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 15. Juni 2022. Bis einschließlich 15. Juni 2022 können Änderungsanträge gestellt werden, bei denen weitere Fördermonate beantragt werden (z.B. Fördermonate im 2. Quartal). Die Frist für andere Änderungen (z.B. Kontoverbindung, Fehlerkorrekturen) wurde nochmals verlängert und gilt jetzt bis 30. September 2022.
Neustarthilfe 2022 April bis Juni
Das Programm Neustarthilfe 2022 April bis Juni setzt die Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 fort. Weiterhin werden Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unterstützt. Der Vorschuss beträgt wie bei der Neustarthilfe Plus maximal 4.500 Euro pro Quartal für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 Euro pro Quartal für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 15. Juni 2022. Die Frist für Änderungsanträge endet am 30. September 2022.
Neustarthilfe 2022 Januar bis März
Mit dem Programm Neustarthilfe 2022 Januar bis März werden Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie im Förderzeitraum Januar bis März 2022 unterstützt. Der Vorschuss beträgt wie bei der Neustarthilfe Plus maximal 4.500 Euro pro Quartal für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 Euro pro Quartal für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 15. Juni 2022 (verlängert). Die Frist für Änderungsanträge endet am 30. September 2022.
Endabrechnung der Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus
Empfängerinnen oder Empfänger der Neustarthilfen (aktuell Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus), die bereits eine Bewilligung oder Teilbewilligung erhalten haben, sind dazu verpflichtet, online eine Endabrechnung zu erstellen. Sie erhalten im Frühjahr (Neustarthilfe) beziehungsweise Sommer (Neustarthilfe Plus) 2022 einen Bescheid der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle mit Informationen, ob und wie viel Sie zurückzahlen müssen. Bei fehlerhaften Angaben besteht die Möglichkeit, die Endabrechnung zurückzuziehen und komplett neu im Antragsportal einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass die Endabrechnung ausschließlich online eingereicht werden kann. Die Fristen für die Einreichung der Endabrechnungen und die Fristen für die etwaig anfallenden Rückzahlungen für die Neustarthilfe und für die Neustarthilfe Plus entnehmen Sie bitte der Übersicht.
Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe I-III sowie der Novemberhilfe und Dezemberhilfe
Empfängerinnen und Empfänger der Überbrückungshilfe I-III oder der November- oder Dezemberhilfe sind verpflichtet, eine Schlussabrechnung zu erstellen. Darin werden die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten den Schätzungen bei Antragstellung gegenübergestellt. Danach zeigt sich, ob Antragstellende gegebenenfalls zu viel gezahlte Hilfen zurückzahlen müssen oder ob Sie eine Nachzahlung erhalten (außer bei der Überbrückungshilfe I). Erfolgt keine Schlussabrechnung, müssen die Förderleistungen in voller Höhe zurückgezahlt werden. Die Einreichung der Schlussabrechnung erfolgt über prüfende Dritte.
Weitere Details finden Sie auf der Übersichtsseite.
Fortschrittsbericht Corona-Hilfen
Ein Großteil der Anträge für die Corona-Hilfen ist bewilligt und die Zahlungen zu den Corona-Hilfen fließen. Hier wöchentlich die aktuellsten Zahlen.
Stand: 27.05.2022
Wie läuft das Antrags- und Abrechnungsverfahren ab?
Übersicht über das Antrags- und Abrechnungsverfahren der Corona-Wirtschaftshilfen