Als KMU gelten nach Definition der EU-Kommission Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu 50 Millionen Euro bzw. einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro.
+++ Antragsfrist zur November- und Dezemberhilfe endet am 30. April +++ Neustarthilfe: Ab Mitte April 2021 auch Direktanträge für Personengesellschaften möglich +++ Seit dem 30. März können auch Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften Neustarthilfe erhalten +++
Neustarthilfe
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige und kleine Kapitalgesellschaften unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist, die aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Alternativ zur Überbrückungshilfe III können Sie einmalig die Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro (bzw. im Falle von Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern bis zu 30.000 Euro) beantragen. Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird. Haben die Soloselbständigen bzw. die Kapitalgesellschaften im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen, dürfen sie die Neustarthilfe in voller Höhe behalten. Andernfalls ist die Neustarthilfe (anteilig) zurückzuzahlen.
Eine gleichzeitige Antragstellung für eine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III ist nicht möglich. Soloselbständige können den Antrag direkt oder über einen prüfenden Dritten stellen. Soloselbständige mit Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaften müssen den Antrag über einen prüfenden Dritten stellen. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.
Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.
Überbrückungshilfe III
Wir haben die Überbrückungshilfe erneut verlängert und deutlich vereinfacht.
Mit der Überbrückungshilfe III werden Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufliche aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro unterstützt (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche). Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, erhalten Fixkostenzuschüsse. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet - maximal aber 1,5 Millionen Euro (3 Millionen Euro für Verbundunternehmen).
Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte.
Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.
November- und Dezemberhilfe
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes unterstützt Unternehmen, Selbständige und Vereine, die von den Schließungen ab 2. November 2020 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind.
Für die Dauer der Schließungen im November bzw. Dezember 2020 erhalten Betroffene einen einmaligen Zuschuss von bis zu 75 Prozent des jeweiligen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019.
Die Antragsstellung erfolgt entweder direkt oder über prüfende Dritte. Seit 27. Februar 2021 können Anträge auch über mehr als 2 Millionen Euro gestellt werden, wenn die Umsatzgrenze (75 Prozent des Umsatzes) über 2 Millionen Euro liegt und entsprechende Nachweise gemäß der gewählten Beihilferegelung geliefert werden können.
Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2021. Änderungsanträge können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden.
Hinweis: Unternehmen, die bundesweit erst ab Mitte Dezember 2020 schließen mussten (u.a. Friseursalons, Einzelhandel), sind nicht antragsberechtigt. Sie sollten eine Antragstellung auf Überbrückungshilfe prüfen.
Überbrückungshilfe II
Die Überbrückungshilfe II unterstützte kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die von April bis August 2020 UND im Förderzeitraum September bis Dezember 2020 hohe corona-bedingte Umsatzeinbußen hatten, bei der Deckung von Fixkosten im Förderzeitraum September bis Dezember 2020.
Die Antragsfrist endete am 31. März 2021. Änderungsanträge können bis zum 31. Mai 2021 gestellt werden.
Corona-Ticker - Sie fragen, wir antworten!
Corona-Ticker
Was passiert mit Anträgen auf Neustarthilfe, die sich im Stichprobenverfahren befinden?
97 Prozent der Anträge auf Neustarthilfe erhalten eine Direktauszahlung und werden automatisch beschieden. 3 Prozent der Anträge auf Neustarthilfe werden einem Stichprobenverfahren unterzogen. Die Auszahlung folgt nach dem Fachverfahren durch die Länder. Dieses Fachverfahren ist gestartet.
Finden Sie das passende Antragsverfahren
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Da Sie von den Schließungen ab 2. November 2020 betroffen sind, können Sie November- und Dezemberhilfe beantragen.
Alle Informationen zu den entsprechenden Corona-Hilfsprogrammen der Bundesregierung finden Sie auf:
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/november-und-dezemberhilfe.html
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Sind Sie Soloselbständige/r mit Fixkosten oder ein Unternehmen?
oder
Sind Sie Soloselbständige/r ohne oder mit geringen Fixkosten? -
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Sie haben Fixkosten und verzeichnen oder erwarten einen Umsatzrückgang von mindestens 30%. Sie können eine Erstattung der Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III beantragen.
Alle Informationen zu den entsprechenden Corona-Hilfsprogrammen der Bundesregierung erhalten Sie auf
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-iii.html -
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Ist Ihr Umsatz im Zeitraum April bis August 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten um mindestens 50% gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zurückgegangen?
oder
Ist Ihr Umsatz in den Monaten April bis August 2020 um durchschnittlich mindestens 30% gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen?
und in beiden Fällen
Verzeichnen Sie zusätzlich einen Umsatzrückgang von durchschnittlich mindestens 30% in den Monaten September bis Oktober? -
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Überbrückungshilfe II und III & November- und Dezemberhilfe
Aufgrund Ihres Umsatzrückganges im Jahr 2020 konnten Sie bis 31. März 2021 Überbrückungshilfe II beantragen. Wenn Sie die Überbrückungshilfe II beantragt hatten, können Sie nur noch bis 31. Mai 2021 Änderungsanträge stellen.
Aufgrund Ihres Umsatzrückgangs in 2021 und der erwarteten Rückgänge in 2021 können Sie Überbrückungshilfe III beantragen.
Da Sie von den Schließungen ab dem 2. November 2020 betroffen sind, können sie zudem Antrag auf November-/Dezemberhilfe stellen.
Alle Informationen zu den Corona-Hilfsprogrammen der Bundesregierung erhalten Sie auf
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-ii.html
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-iii.html
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/november-und-dezemberhilfe.html
Weitere Informationen finden Sie auf bmwi.de/coronahilfe.
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Überbrückungshilfe III & November- und Dezemberhilfe
Aufgrund Ihres Umsatzrückgangs in den Jahren 2020 und 2021 können Sie Überbrückungshilfe III beantragen.
Da Sie von den Schließungen ab dem 2. November 2020 betroffen sind, können sie zudem Antrag auf November-/Dezemberhilfe stellen.
Alle Informationen zu den Corona-Hilfsprogrammen der Bundesregierung erhalten Sie auf
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-iii.html
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/november-und-dezemberhilfe.html
Weitere Informationen finden Sie auf bmwi.de/coronahilfe.
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Ist Ihr Umsatz im Zeitraum April bis August 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten um mindestens 50% gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zurückgegangen?
oder
Ist Ihr Umsatz in den Monaten April bis August 2020 um durchschnittlich mindestens 30 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen?
und in beiden Fällen
Verzeichnen Sie zusätzlich einen Umsatzrückgang von durchschnittlich mindestens 30% in den Monaten September bis Oktober?
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Überbrückungshilfe II & November- und Dezemberhilfe
Aufgrund Ihres Umsatzrückganges im Jahr 2020 konnten Sie bis 31. März 2021 Überbrückungshilfe II beantragen. Wenn Sie die Überbrückungshilfe II beantragt hatten, können Sie nur noch bis 31. Mai 2021 Änderungsanträge stellen.
Da Sie von den Schließungen ab dem 2. November 2020 betroffen sind, können sie zudem einen Antrag auf November-/Dezemberhilfe stellen.
Alle Informationen zu den entsprechenden Corona-Hilfsprogrammen der Bundesregierung erhalten Sie auf
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-ii.html
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/november-und-dezemberhilfe.html
Weitere Informationen finden Sie auf bmwi.de/coronahilfe.
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November- und Dezemberhilfe
Sie können nur Antrag auf November-/Dezemberhilfe stellen.
Alle Informationen zu den entsprechenden Corona-Hilfsprogrammen der Bundesregierung erhalten Sie auf
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/november-und-dezemberhilfe.html
Weitere Informationen finden Sie auf bmwi.de/coronahilfe.
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Neustarthilfe & November- und Dezemberhilfe
Als Soloselbstständige/r ohne oder mit geringen Fixkosten können Sie die Neustarthilfe als Vorschuss für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 beantragen.
Da Sie von den Schließungen ab 2. November 2020 betroffen sind, können Sie zudem November- und Dezemberhilfe beantragen.
Alle Informationen zu den entsprechenden Corona-Hilfsprogrammen der Bundesregierung finden Sie auf:
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/neustarthilfe.html
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/november-und-dezemberhilfe.html
Weitere Informationen finden Sie auf bmwi.de/coronahilfe.
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Sind Sie Soloselbständige/r mit Fixkosten oder ein Unternehmen?
oder
Sind Sie Soloselbständige/r ohne oder mit geringen Fixkosten? -
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Hinweis:
Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 heranziehen.
Alternativ: der Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde. -
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Sie haben Fixkosten und verzeichnen oder erwarten einen Umsatzrückgang von mindestens 30%. Sie können eine Erstattung der Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III beantragen.
Alle Informationen zu den entsprechenden Corona-Hilfsprogrammen der Bundesregierung finden Sie auf:
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-iii.html -
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Ist Ihr Umsatz im Zeitraum April bis August 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten um mindestens 50% gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zurückgegangen?
oder
Ist Ihr Umsatz in den Monaten April bis August 2020 um durchschnittlich mindestens 30% gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen?
und in beiden Fällen
Verzeichnen Sie zusätzlich einen Umsatzrückgang von durchschnittlich mindestens 30% in den Monaten September bis Oktober? -
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Überbrückungshilfe II & III
Aufgrund Ihres Umsatzrückganges im Jahr 2020 konnten Sie bis 31. März 2021 Überbrückungshilfe II beantragen. Wenn Sie die Überbrückungshilfe II beantragt hatten, können Sie nur noch bis 31. Mai 2021 Änderungsanträge stellen.Aufgrund Ihres Umsatzrückgangs im Jahr 2021 können Sie Überbrückungshilfe III beantragen.
Alle Informationen zu den Corona-Hilfsprogrammen der Bundesregierung erhalten Sie auf
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-ii.html
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-iii.html
Weitere Informationen finden Sie auf bmwi.de/coronahilfe.
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Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III
Sie können nur eine Erstattung der Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III beantragen.
Alle Informationen zu den Corona-Hilfsprogrammen der Bundesregierung finden Sie auf:
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-iii.html
Weitere Informationen zu Corona-Maßnahmen finden Sie auf bmwi.de.
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Ist Ihr Umsatz im Zeitraum April bis August 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten um mindestens 50% gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zurückgegangen?
oder
Ist Ihr Umsatz in den Monaten April bis August 2020 um durchschnittlich mindestens 30% gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen?
und in beiden Fällen
Verzeichnen Sie zusätzlich einen Umsatzrückgang von durchschnittlich mindestens 30% in den Monaten September bis Oktober? -
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Überbrückungshilfe II
Aufgrund Ihres Umsatzrückganges im Jahr 2020 konnten Sie bis 31. März 2021 Überbrückungshilfe II beantragen. Wenn Sie die Überbrückungshilfe II beantragt hatten, können Sie nur noch bis 31. Mai 2021 Änderungsanträge stellen.
Alle Informationen zu den entsprechenden Corona-Hilfsprogrammen der Bundesregierung erhalten Sie auf
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-ii.html
Weitere Informationen finden Sie auf bmwi.de/coronahilfe.
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Für die Corona-Hilfen der Bundesregierung sind Sie zum aktuellen Zeitpunkt nicht antragsberechtigt.
Weitere Informationen finden Sie auf bmwi.de/coronahilfe.
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Neustarthilfe
Als Soloselbstständige/r ohne oder mit geringen Fixkosten können Sie die Neustarthilfe als Vorschuss für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 beantragen.
Alle Informationen zu den entsprechenden Corona-Hilfsprogrammen der Bundesregierung finden Sie auf:
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/neustarthilfe.html
Weitere Informationen finden Sie auf bmwi.de/coronahilfe.
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