+++ Bitte beachten: Die Fristen für Erstanträge bei der Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 sind am 15. Juni 2022 abgelaufen +++ Wichtig für prüfende Dritte: Bitte fristwahrende Bescheide vor dem 30. Juni 2022 abrufen. Wichtige praktische Infos dazu auf der Startseite +++ Frist für die Endabrechnung der Neustarthilfe Plus für Direktantragstellende endet am 30. Juni 2022 +++
Überblick: Was war die Überbrückungshilfe IV?
Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützte die Bundesregierung auch in den Fördermonaten April bis Juni 2022 Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfiel für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprachen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.
Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft konnten zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung wurden auf alle Anträge, die bis zum 19. Mai 2022 gestellt wurden, Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro).
Hinweise: Die Überbrückungshilfe IV konnte nur über prüfende Dritte beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endete am 15. Juni. Bis einschließlich 15. Juni 2022 konnten Änderungsanträge gestellt werden, bei denen weitere Fördermonate beantragt werden (zum Beispiel Fördermonate im 2. Quartal).
Die Frist für andere Änderungen (zum Beispiel Kontoverbindung, Fehlerkorrekturen) wurde nochmals verlängert und gilt jetzt bis 30. September 2022.
Prüfende Dritte, die wegen fehlender Bewilligung keinen Änderungsantrag stellen konnten, konnten bis zum 15. Juni 2022 weitere Fördermonate über einen sogenannten Erweiterungsantrag beantragen.
Erläuterungen zum Vorgehen bei Erweiterungsantrag.
Erläuterungen zu Änderungsanträgen bei Anträgen über prüfende Dritte.
Wer war antragsberechtigt?
Voraussetzung für alle Antragsberechtigten waren coronabedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat im Förderzeitraum, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wurde.
1. Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen
Unternehmen aller Größen, die die verschiedenen Förderbedingungen erfüllen, etwa zur Unternehmensgröße und zu Umsatzrückgängen
2. Selbständige
Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb
3. Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen
Gemeinnützige Einrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind
Informationen zur Förderung
Hinweise zum Verfahren der Abschlagszahlung
Alle diejenigen, die dringend finanzielle Hilfe benötigten und bis zum 19. Mai 2022 einen Erstantrag auf Überbrückungshilfe IV gestellt haben, erhielten, sofern die Vorprüfung positiv ausfiel, eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung (bis zu 100.000 Euro pro Monat).
Mehr erfahrenFAQs
3.1 Wie ist der Antrag einzureichen?
Der Antrag ist zwingend durch prüfende Dritte im Namen des Antragsstellenden über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder einzureichen. So sollen eine möglichst schnelle Antragsbewilligung ermöglicht und Missbrauchsfälle ausgeschlossen werden.
1.1 Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?
Zur Antwort2.1 Wie hoch liegt die Förderung?
Zur AntwortVollzugshinweise
Die Vollzugshinweise für die Gewährung von Überbrückungshilfe IV enthalten nähere Erläuterungen unter anderem zur Antragsberechtigung und den Voraussetzungen, zum Antragsverfahren sowie zur Höhe, Auszahlung und Verwendung der Überbrückungshilfen IV.
Hinweis: Im Fall von Abweichungen zwischen FAQs und Vollzugshinweisen sind die Informationen in den FAQs maßgebend. Bei den hier veröffentlichten Texten handelt es sich um Mustertexte, die an die jeweiligen Verwaltungsvereinbarungen mit den Bundesländern angehängt werden.
Auszug aus Vollzugshinweisen für die Überbrückungshilfe Fünfte Phase („Überbrückungshilfe IV“), von Januar bis März 2022 (inklusive Neustarthilfe 2022) (PDF, 509 KB)