Mit den Überbrückungshilfen unterstützt die Bundesregierung Unternehmen, Selbständige, Vereine und Einrichtungen bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie. Hier erhalten Sie Hintergrundinformationen für antragsberechtigte Unternehmen, Steuerberatende und -bevollmächtigte, Wirtschaftsprüfende, vereidigte Buchprüfende sowie Rechtsanwältinnen und –anwälte.
+++ Achtung: Nur noch bei Antragstellung bis 19. Mai 2022 Auszahlung Vorschuss Neustarthilfe 2022 bzw. Abschlagszahlung Überbrückungshilfe IV nach erfolgreicher Vorprüfung. +++ Vom 13. Mai bis 15. Juni 2022 ist der Wechsel zwischen der Neustarthilfe 2022 und der Überbrückungshilfe IV möglich +++ Bitte beachten: Wechsel zwischen der Neustarthilfe (NSH/ NSH Plus) und Überbrückungshilfen III und III Plus nur noch bis 15. Juni 2022 +++ Überbrückungshilfe IV: IBAN-Änderung seit 22. April 2022 möglich +++
Überbrückungshilfen
Einleitung
Mit der Überbrückungshilfe IV wird die Hilfe für die weiter von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberuflerinnen und Freiberufler für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 fortgesetzt.
Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützte die Bundesregierung weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen, u.a. mit der neuen „Restart-Prämie“.
Die am 19. Januar 2021 beschlossenen Maßnahmen betrafen weite Teile der Wirtschaft. Dafür stand die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit: Die Beantragung wurde einfacher, die Förderung großzügiger und sie stand mehr Unternehmen zur Verfügung.
Mit der Überbrückungshilfe II wurden Unternehmen aller Branchen unterstützt, die Unterstützung bei der Deckung der in den Monaten September bis Dezember 2020 anfallenden Fixkosten benötigten.
Erste Phase der „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ (Förderzeitraum Juni bis August 2020)