Warnung vor Phishing-Mails: Erneut kursieren E-Mails mit einem falschen Antragsformular für eine Corona-„Überbrückungshilfe Teil 3“ der Bundesregierung für Unternehmen. Öffnen Sie diese E-Mails nicht! Nutzen Sie ausschließlich die Antragsformulare dieser Seite.

Warnung vor Telefonbetrug: Ein Sprachcomputer meldet sich telefonisch bei Ihnen und gibt sich als Finanzverwaltung aus. Um über Coronahilfe informiert zu werden, soll eine Nummer eingegeben werden. Gehen Sie nicht auf solche Anrufe ein, sondern beenden Sie das Gespräch unverzüglich.

Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens haben die Bundesregierung und die 16 Länder am 28. Oktober 2020, am 25. November 2020 und am 2. Dezember 2020 zielgerichtete, zeitlich befristete Maßnahmen beschlossen, um die Infektionswelle zu brechen und die Ausbreitung des Virus zu kontrollieren. Unternehmen, die von diesen Beschlüssen betroffen waren, erhielten eine außerordentliche Wirtschaftshilfe (November- und Dezemberhilfe).

Wer konnte die November- und Dezemberhilfe beantragen?

  • Direkt betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren zeitweise Schließung aufgrund der Corona-Maßnahmen im November 2020 angeordnet wurde. Veranstaltungsstätten wurden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
  • Indirekt betroffene Unternehmen, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit Unternehmen erzielen, die direkt von Schließungen betroffen waren.
  • Indirekt über Dritte betroffene Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielten.

    Wichtig: Unternehmen, die bundesweit erst ab Mitte Dezember 2020 schließen mussten (u.a. Friseursalons, Einzelhandel), waren nicht antragsberechtigt. Sie sollten stattdessen eine Antragstellung auf Überbrückungshilfe für die Monate November und/oder Dezember 2020 prüfen.

Beispiel 1: Ein Restaurant musste im November geschlossen bleiben und hatte deshalb keine Einnahmen. Im November 2019 belief sich der Umsatz auf 40.000 Euro. Dieser Betrieb erhielt einen Zuschuss von 75 Prozent, also 30.000 Euro.

Beispiel 2: Eine Wäscherei machte mit einem im November geschlossenen Hotel regelmäßig mindestens 80 Prozent seines Umsatzes. Im November 2019 waren dies 20.000 Euro. Wegen der Schließung des Hotels erhielt die Wäscherei als Zulieferer 75 Prozent des Umsatzausfalls, also 15.000 Euro.

Beispiel 3: Ein Musiker oder Kabarettist, der über eine Veranstaltungsagentur seine Leistungen für eine direkt betroffene Einrichtung, wie etwa ein Theater, erbrachte, erhielt einen Zuschuss von 75 Prozent seines Umsatzausfalls, sofern er einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent zu verzeichnen hatte.

Was und wie wurde gefördert?

Betroffene Unternehmen erhielten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 75 Prozent des jeweiligen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019 für die Dauer der Schließungen im November bzw. Dezember 2020. Für Soloselbständige und Jungunternehmen konnten andere Vergleichsumsätze gewählt werden.

Wurden im November trotz Schließung Umsätze erzielt, wurden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.

Beispiel: Ein Unternehmen war im November 2020 geschlossen, konnte aber durch Zulieferungen an andere Betriebe 35 Prozent seines Umsatzes im November 2019 erzielen. Es erhielt einen Zuschuss von 65 Prozent.

Nach der Anhebung der Beihilfegrenzen und der Erweiterung um die „Bundesregelung Novemberhilfe und Dezemberhilfe“ konnten seit 27. Februar 2021 Erstanträge auch über 2 Millionen Euro bis zu 75 Prozent des jeweiligen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019 unter Berücksichtigung der zulässigen Höhe der gewählten Beihilferegelung gestellt werden. Die zulässige Förderhöhe und Nachweispflichten waren abhängig vom Umsatz im November bzw. Dezember 2019 (maximal 75 Prozent) und von der gewählten Beihilferegelung. Wie bisher wurden Abschlagszahlungen bis zu max. 50.000 Euro gezahlt, wenn die Anträge ausschließlich auf die Kleinbeihilfenregelung (und ggf. De-Minimis-Verordnung) gestützt wurden. Nähere Informationen zu den Beihilferegelungen hier.

Die Überbrückungshilfe II, das Kurzarbeitergeld und andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November/Dezember 2020 gezahlt wurden, wurden angerechnet. Zu beachten sind die beihilferechtlichen Vorschriften.

Wichtig für Soloselbständige und Jungunternehmen:

  • Soloselbständige konnten als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen.
  • Jungunternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden, konnten als Vergleichsumsatz den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung wählen.

Wie konnten Sie den Änderungsantrag stellen?

Änderungsanträge konnten von Anfang März bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden. Eine Korrektur der Kontoverbindung war ebenfalls von Anfang März bis zum 31. Juli 2021 möglich. Ein Änderungsantrag konnte nur gestellt werden, wenn zuvor ein Erstantrag bereits bewilligt bzw. teilbewilligt wurde. Die Antragsmöglichkeit richtete sich an diejenigen, die (nachträglich) eine Erhöhung der Förderung beantragen oder eine Änderung ihrer Kontoverbindung mitteilen wollten.

Ausführliche Informationen zur Antragstellung der erweiterten November- und Dezemberhilfe hier.

Wie wird die Nachprüfung von Direktanträgen auf November- und Dezemberhilfe durchgeführt?

Die Nachprüfungen von Direktanträgen durch die Bewilligungsstellen der Länder betreffen zum Beispiel solche Fälle, in denen die Antragstellenden möglicherweise fehlerhafte Angaben zur Antragsberechtigung gemacht haben könnten, zum Beispiel zur Betroffenheit vom coronabedingten Lockdown seit dem 2. November 2020. Die Bewilligungsstellen der Länder schreiben hierzu in einem ersten Schritt die zu überprüfenden Direktantragsteller an und bitten diese um weitergehende Informationen. Falls keine Antragsberechtigung für die November-/Dezemberhilfe vorliegt, wird der Bewilligungsbescheid anschließend aufgehoben. Die gewährten Hilfen sind danach zurückzuzahlen. Solche Nachprüfungen finden seit Herbst 2021 verstärkt statt.

Wenn Sie die November- oder Dezemberhilfe beantragt und die Hilfe ausgezahlt bekommen haben, obwohl Sie die Bedingungen dafür nicht erfüllten, müssen Sie die Hilfe zurückzahlen.

Wenn Sie coronabedingte Umsatzverluste von mindestens 30 Prozent im November oder Dezember 2020 im Vergleich zum Vergleichsmonat 2019 hatten, dann können Sie noch bis zum 31. Oktober 2021 für die Monate November und/oder Dezember die Überbrückungshilfe III über einen prüfenden Dritten beantragen - jedoch erst dann, wenn die zunächst irrtümlich beantragte beziehungsweise erhaltene November-/Dezemberhilfe vollständig zurückgezahlt wurde (FAQs 3.27). Eine Verrechnung der November-/Dezemberhilfe mit der Überbrückungshilfe ist grundsätzlich nicht möglich. Für solche Fälle wird derzeit die Möglichkeit vorbereitet, eine Beantragung der Überbrückungshilfe III auch noch nach dem 31. Oktober 2021 zu ermöglichen.

Falls Unternehmen oder Soloselbständige die Überbrückungshilfe III bereits für andere Monate erhalten, können Antragstellende im Rahmen der Schlussabrechnung zusätzlich eine Förderung für die Monate November und Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Einbeziehung der Fördermonate November bzw. Dezember 2020 in die Überbrückungshilfe III fristgerecht bis zum 15. Juni 2022 beantragt wurde (NEU wegen Auslaufens des Befristeten Beihilferahmens) und dass die zunächst irrtümlich beantragte beziehungsweise erhaltene November-/Dezemberhilfe vollständig zurückgezahlt wurde. Eine Verrechnung der November-/Dezemberhilfe mit der Überbrückungshilfe III ist grundsätzlich nicht möglich.

Falls Unternehmen und Soloselbständige Überbrückungshilfe II erhalten haben, entfällt im Rahmen der Schlussabrechnung die Anrechnung der Novemberhilfe/Dezemberhilfe auf die entsprechenden Fördermonate.