Als KMU gelten nach Definition der EU-Kommission Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu 50 Millionen Euro bzw. einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro.
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Da Sie von den Schließungen ab 2. November 2020 betroffen sind, können Sie November- und Dezemberhilfe beantragen.
Alle Informationen zu den entsprechenden Corona-Hilfsprogrammen der Bundesregierung finden Sie auf:
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/november-und-dezemberhilfe.html
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Sind Sie Soloselbständige/r mit Fixkosten oder ein Unternehmen?
oder
Sind Sie Soloselbständige/r ohne oder mit geringen Fixkosten? -
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Sie haben Fixkosten und verzeichnen oder erwarten einen Umsatzrückgang von mindestens 30%. Sie können eine Erstattung der Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III beantragen.
Alle Informationen zu den entsprechenden Corona-Hilfsprogrammen der Bundesregierung erhalten Sie auf
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-iii.html -
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Ist Ihr Umsatz im Zeitraum April bis August 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten um mindestens 50% gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zurückgegangen?
oder
Ist Ihr Umsatz in den Monaten April bis August 2020 um durchschnittlich mindestens 30% gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen?
und in beiden Fällen
Verzeichnen Sie zusätzlich einen Umsatzrückgang von durchschnittlich mindestens 30% in den Monaten September bis Oktober? -
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Überbrückungshilfe II und III & November- und Dezemberhilfe
Aufgrund Ihres Umsatzrückganges im Jahr 2020 konnten Sie bis 31. März 2021 Überbrückungshilfe II beantragen. Wenn Sie die Überbrückungshilfe II beantragt hatten, können Sie nur noch bis 31. Mai 2021 Änderungsanträge stellen.
Aufgrund Ihres Umsatzrückgangs in 2021 und der erwarteten Rückgänge in 2021 können Sie Überbrückungshilfe III beantragen.
Da Sie von den Schließungen ab dem 2. November 2020 betroffen sind, können sie zudem Antrag auf November-/Dezemberhilfe stellen.
Alle Informationen zu den Corona-Hilfsprogrammen der Bundesregierung erhalten Sie auf
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-ii.html
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-iii.html
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/november-und-dezemberhilfe.html
Weitere Informationen finden Sie auf bmwi.de/coronahilfe.
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Überbrückungshilfe III & November- und Dezemberhilfe
Aufgrund Ihres Umsatzrückgangs in den Jahren 2020 und 2021 können Sie Überbrückungshilfe III beantragen.
Da Sie von den Schließungen ab dem 2. November 2020 betroffen sind, können sie zudem Antrag auf November-/Dezemberhilfe stellen.
Alle Informationen zu den Corona-Hilfsprogrammen der Bundesregierung erhalten Sie auf
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-iii.html
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/november-und-dezemberhilfe.html
Weitere Informationen finden Sie auf bmwi.de/coronahilfe.
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Ist Ihr Umsatz im Zeitraum April bis August 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten um mindestens 50% gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zurückgegangen?
oder
Ist Ihr Umsatz in den Monaten April bis August 2020 um durchschnittlich mindestens 30 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen?
und in beiden Fällen
Verzeichnen Sie zusätzlich einen Umsatzrückgang von durchschnittlich mindestens 30% in den Monaten September bis Oktober?
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Überbrückungshilfe II & November- und Dezemberhilfe
Aufgrund Ihres Umsatzrückganges im Jahr 2020 konnten Sie bis 31. März 2021 Überbrückungshilfe II beantragen. Wenn Sie die Überbrückungshilfe II beantragt hatten, können Sie nur noch bis 31. Mai 2021 Änderungsanträge stellen.
Da Sie von den Schließungen ab dem 2. November 2020 betroffen sind, können sie zudem einen Antrag auf November-/Dezemberhilfe stellen.
Alle Informationen zu den entsprechenden Corona-Hilfsprogrammen der Bundesregierung erhalten Sie auf
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-ii.html
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/november-und-dezemberhilfe.html
Weitere Informationen finden Sie auf bmwi.de/coronahilfe.
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November- und Dezemberhilfe
Sie können nur Antrag auf November-/Dezemberhilfe stellen.
Alle Informationen zu den entsprechenden Corona-Hilfsprogrammen der Bundesregierung erhalten Sie auf
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/november-und-dezemberhilfe.html
Weitere Informationen finden Sie auf bmwi.de/coronahilfe.
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Neustarthilfe & November- und Dezemberhilfe
Als Soloselbstständige/r ohne oder mit geringen Fixkosten können Sie die Neustarthilfe als Vorschuss für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 beantragen.
Da Sie von den Schließungen ab 2. November 2020 betroffen sind, können Sie zudem November- und Dezemberhilfe beantragen.
Alle Informationen zu den entsprechenden Corona-Hilfsprogrammen der Bundesregierung finden Sie auf:
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/neustarthilfe.html
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/november-und-dezemberhilfe.html
Weitere Informationen finden Sie auf bmwi.de/coronahilfe.
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Sind Sie Soloselbständige/r mit Fixkosten oder ein Unternehmen?
oder
Sind Sie Soloselbständige/r ohne oder mit geringen Fixkosten? -
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Hinweis:
Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 heranziehen.
Alternativ: der Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde. -
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Sie haben Fixkosten und verzeichnen oder erwarten einen Umsatzrückgang von mindestens 30%. Sie können eine Erstattung der Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III beantragen.
Alle Informationen zu den entsprechenden Corona-Hilfsprogrammen der Bundesregierung finden Sie auf:
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-iii.html -
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Ist Ihr Umsatz im Zeitraum April bis August 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten um mindestens 50% gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zurückgegangen?
oder
Ist Ihr Umsatz in den Monaten April bis August 2020 um durchschnittlich mindestens 30% gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen?
und in beiden Fällen
Verzeichnen Sie zusätzlich einen Umsatzrückgang von durchschnittlich mindestens 30% in den Monaten September bis Oktober? -
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Überbrückungshilfe II & III
Aufgrund Ihres Umsatzrückganges im Jahr 2020 konnten Sie bis 31. März 2021 Überbrückungshilfe II beantragen. Wenn Sie die Überbrückungshilfe II beantragt hatten, können Sie nur noch bis 31. Mai 2021 Änderungsanträge stellen.Aufgrund Ihres Umsatzrückgangs im Jahr 2021 können Sie Überbrückungshilfe III beantragen.
Alle Informationen zu den Corona-Hilfsprogrammen der Bundesregierung erhalten Sie auf
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-ii.html
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-iii.html
Weitere Informationen finden Sie auf bmwi.de/coronahilfe.
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Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III
Sie können nur eine Erstattung der Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III beantragen.
Alle Informationen zu den Corona-Hilfsprogrammen der Bundesregierung finden Sie auf:
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-iii.html
Weitere Informationen zu Corona-Maßnahmen finden Sie auf bmwi.de.
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Ist Ihr Umsatz im Zeitraum April bis August 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten um mindestens 50% gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zurückgegangen?
oder
Ist Ihr Umsatz in den Monaten April bis August 2020 um durchschnittlich mindestens 30% gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen?
und in beiden Fällen
Verzeichnen Sie zusätzlich einen Umsatzrückgang von durchschnittlich mindestens 30% in den Monaten September bis Oktober? -
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Überbrückungshilfe II
Aufgrund Ihres Umsatzrückganges im Jahr 2020 konnten Sie bis 31. März 2021 Überbrückungshilfe II beantragen. Wenn Sie die Überbrückungshilfe II beantragt hatten, können Sie nur noch bis 31. Mai 2021 Änderungsanträge stellen.
Alle Informationen zu den entsprechenden Corona-Hilfsprogrammen der Bundesregierung erhalten Sie auf
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-ii.html
Weitere Informationen finden Sie auf bmwi.de/coronahilfe.
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Für die Corona-Hilfen der Bundesregierung sind Sie zum aktuellen Zeitpunkt nicht antragsberechtigt.
Weitere Informationen finden Sie auf bmwi.de/coronahilfe.
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Neustarthilfe
Als Soloselbstständige/r ohne oder mit geringen Fixkosten können Sie die Neustarthilfe als Vorschuss für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 beantragen.
Alle Informationen zu den entsprechenden Corona-Hilfsprogrammen der Bundesregierung finden Sie auf:
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/neustarthilfe.html
Weitere Informationen finden Sie auf bmwi.de/coronahilfe.
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