Bei vorsätzlichen oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben sowie vorsätzlichem oder leichtfertigem Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben muss die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe vollständig oder teilweise zurückgezahlt werden. Zudem müssen die Antragsteller mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) und gegebenenfalls weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Die prüfenden Dritten haben ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem die Novemberhilfe gewährenden Land ist ausgeschlossen.

Sollte nach erfolgter Antragstellung bekannt werden, dass die zugrunde liegenden Angaben vorsätzlich oder leichtfertig falsch oder unvollständig gemacht wurden und die November- beziehungsweise Dezemberhilfe daher womöglich zu Unrecht beantragt beziehungsweise bewilligt wurde, wenden Sie sich bitte an die zuständige Bewilligungsstelle.

Wenn Sie die November beziehungsweise Dezemberhilfe bereits erhalten haben, überweisen Sie diese bereits erhaltene November- beziehungsweise Dezemberhilfe bitte in voller Höhe an die IBAN zurück, von der die Zahlung angewiesen wurde. Verwenden Sie dabei exakt denselben Verwendungszweck und überweisen Sie das Geld von dem Konto, auf welches das Geld eingezahlt wurde. Nur so können wir Ihre Rückbuchung eindeutig zuordnen. Sollten Sie diesen Verwendungszweck nicht haben, geben Sie stattdessen bitte Ihre Antragsnummer, Steuernummer beziehungsweise Steuer-ID sowie Ihren vollen Namen und das Stichwort Coronahilfe mit an.

Ihre Rückzahlung wird dann von der zuständigen Bewilligungsstelle bearbeitet und Ihr Bescheid kann aufgehoben werden. Hierüber werden Sie dann von der Bewilligungsstelle informiert.

Bitte beachten Sie, dass es in Ihrer Verantwortung liegt, den Nachweis zu erbringen, dass eine Rückzahlung erfolgt ist. Zweifel gehen zu Ihren Lasten und verhindern möglicherweise die vollständige Aufhebung des Bescheids. Wenn Sie unsicher sind, kontaktieren Sie daher bitte vorab Ihre zuständige Bewilligungsstelle.