Unter der Voraussetzung, dass alle vorliegenden Informationen und Dokumente zur Verfügung gestellt werden, kann der Auftrag zur weiteren Betreuung des Antrags auch durch andere prüfende Dritte übernommen und bearbeitet werden. Das Gleiche gilt für die Übernahme der Schlussabrechnung durch eine andere prüfende Dritte oder einen anderen prüfenden Dritten. Wurden verschiedene Hilfen in Paket 1 (Überbrückungshilfe I bis III sowie Novemberhilfe/Dezemberhilfe) oder Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und IV) ursprünglich von unterschiedlichen prüfenden Dritten beantragt, so ist vor Erstellung der Schlussabrechnung ein Wechsel hin zu einer bzw. einem prüfenden Dritten umzusetzen. Das Gleiche gilt für die Übernahme der Schlussabrechnung durch andere prüfende Dritte bei triftigen Gründen der Nichterreichbarkeit der oder des ursprünglich prüfenden Dritten.

Wie der Antrag über einen "Wechsel des prüfenden Dritten" umgesetzt werden kann, wird auf folgender Seite erklärt: "Anleitung: Wechsel des prüfenden Dritten"