Die Bundesländer sind neben verdachtsabhängigen Prüfungen im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund verpflichtet, im Rahmen der Antragsbearbeitung und Schlussabrechnung stichprobenartig die Anträge im Detail zu prüfen. Dies beinhaltet alle Voraussetzungen für die Gewährung, die Höhe und die Dauer der Hilfen, einschließlich aller maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellenden (etwa zu Fördervoraussetzungen, Geschäftsbetrieb, oder hinsichtlich Steueroasen). Die Bewilligungsstellen können alle hierfür notwendigen Unterlagen von den Antragstellenden und prüfenden Dritten anfordern. Können diese nicht zur Verfügung gestellt werden, ist die Überbrückungshilfe in voller Höhe zurückzuzahlen.

Der zuständige Landesrechnungshof ist überdies berechtigt, bei den Leistungsempfängerinnen und –empfängern Prüfungen durchzuführen. Prüfrechte haben auch der Bundesrechnungshof und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie die jeweiligen Landesministerien.

Diese Auflistungen sind nicht abschließend, sondern stellen lediglich beispielhaft einige der getroffenen Maßnahmen zur Missbrauchsprävention dar.