Mit der Neustarthilfe unterstützten wir Soloselbständige, kurz befristet und unständig Beschäftigte und kleine Kapitalgesellschaften (eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter), die durch die Corona-Pandemie erhebliche finanzielle Einbußen erlitten, mit einem Vorschuss von bis zu 7.500 Euro für den Zeitraum Januar bis Juni 2021. Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften konnten bis zu 30.000 Euro erhalten. Die Neustarthilfe wurde zusätzlich zu anderen Leistungen, wie z.B. der Grundsicherung, ausgezahlt und nicht auf diese angerechnet.

Wer konnte die Förderung beantragen?

Bei der Antragstellung Neustarthilfe galten unterschiedliche Antragskriterien für folgende Gruppen:

  1. Soloselbständige, mit oder ohne Personengesellschaften  Eine Personengesellschaft besteht aus mindestens zwei Personen, die persönlich und unbeschränkt haften. Personengesellschaften können zum Beispiel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine offene Handelsgesellschaft (OHG) oder eine Kommanditgesellschaft (KG) sein.
  2. Kapitalgesellschaften mit einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter (Ein-Personen-Kapitalgesellschaften),
  3. Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern (Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften),
  4. Genossenschaften sowie
  5. Sonderfall: kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten sowie unständig Beschäftigte

Damit Sie die Neustarthilfe beantragen konnten, mussten Sie:

  • selbständig tätig sein, also freiberuflich arbeiten oder ein Gewerbe betreiben, (ggf. inklusive) Ihrer anteiligen selbständigen Einnahmen aus einer Personengesellschaft,
  • Ihre Selbständigkeit im Haupterwerb ausüben, d.h. hieraus mindestens 51 Prozent Ihrer Einkünfte beziehen,
  • höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigen,
  • bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein,
  • die Überbrückungshilfe III nicht in Anspruch genommen haben und
  • schon vor dem 1. November 2020 selbständig tätig sein.
Beispiel 1 (Soloselbständiger im Haupterwerb mit Einkünften aus nicht-selbständiger Tätigkeit): Herr Müller ist Musiker. Er ist selbständig als Musiklehrer tätig und gleichzeitig Angestellter eines Gitarrengeschäfts. Herr Müller konnte den Antrag auf Neustarthilfe in eigenem Namen als natürliche Person stellen, sofern mindestens 51 Prozent seiner Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit resultierten. Für die Berechnung der Neustarthilfe wurden die Umsätze aus seiner freiberuflichen Musiklehrertätigkeit sowie die Einnahmen aus seinem Angestelltenverhältnis berücksichtigt.

Beispiel 1a (Soloselbständiger im Haupterwerb mit Einnahmen aus nicht-selbständiger Tätigkeit und mit anteiligen Einnahmen aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft): Musiker Müller aus Beispiel 1 erzielte zusätzlich noch Einnahmen über eine Band, die als GbR organisiert ist. Ihm steht ein Viertel der Gewinne dieser Band zu. Bei seinem Antrag konnte er seit Mitte März auch ein Viertel des GbR-Umsatzes angeben, der dann – neben den bereits genannten Einnahmen – bei der Berechnung der Neustarthilfe berücksichtigt wurde.

Für Kapitalgesellschaften Eine Kapitalgesellschaft kann aus einer (Ein-Personen-Kapitalgesellschaft) oder aus mehreren Personen (Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft) bestehen, die im Schadensfall nur mit ihrem eingebrachten Kapital haften. Kapitalgesellschaften können zum Beispiel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG) sein. Eine „Ein-Personen-Kapitalgesellschaft“ ist beispielsweise die Ein-Personen-GmbH oder die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG). und Genossenschaften galten darüber hinaus weitere spezifische Bedingungen.

  • Spezifische Bedingungen für Kapitalgesellschaften mit einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter (Ein-Personen-Kapitalgesellschaften):

    Für die Ein-Personen-Kapitalgesellschaft galt, dass die Kapitalgesellschaft zusätzlich zu den oben beschriebenen Bedingungen für eine Antragsberechtigung

    • den überwiegenden Teil ihrer Umsätze (mindestens 51 Prozent) aus Tätigkeiten erzielte, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit gelten würde,
    • zu 100 Prozent von ihrer Gesellschafterin oder ihrem Gesellschafter gehalten wurde und
    • die Gesellschafterin oder der Gesellschafter mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeitete.
  • Spezifische Bedingungen für Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern (Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft):
    Eine Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft war antragsberechtigt, wenn sie (zusätzlich zu den oben beschriebenen Bedingungen)

    • den überwiegenden Teil ihrer Umsätze (mindestens 51 Prozent) aus Tätigkeiten erzielte, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit gelten würden und
    • von einer ihrer Gesellschafterinnen/einem ihrer Gesellschafter zu mindestens 25 Prozent gehalten wurde und diese Gesellschafterin/dieser Gesellschafter mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeitete.
Beispiel 2 (Kapitalgesellschaft mit mehreren Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern): Herr Schmidt, Frau Peter und Frau Singer haben zusammen eine GmbH, die Fotografie-Dienstleistungen anbietet. Frau Peter hält 50 Prozent der Anteile an der GmbH und arbeitet 39 Stunden pro Woche für die GmbH. Herr Schmidt hält 25 Prozent der Anteile und arbeitet 15 Stunden pro Woche für die GmbH. Frau Singer hält 25 Prozent der Anteile und arbeitet 25 Stunden pro Woche für die GmbH.

Die GmbH war antragsberechtigt, weil zwei Gesellschafterinnen mindestens 25 Prozent der Anteile hielten und zugleich jeweils mehr als 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeiteten. Bei der Berechnung der maximalen Förderung der GmbH wurden Frau Peter und Frau Singer, aber nicht Herr Schmidt berücksichtigt, weil Herr Schmidt nicht mindestens 20 Stunden pro Woche für die GmbH arbeitete. Der maximale Förderbetrag von 7.500 Euro wurde also mit dem Faktor zwei multipliziert. Die GmbH konnte maximal 15.000 Euro Neustarthilfe erhalten.
  • Spezifische Bedingungen für Genossenschaften
    Eine Genossenschaft war seit dem 30. Juni 2021 antragsberechtigt, wenn sie (zusätzlich zu den oben beschriebenen Bedingungen)

    • den überwiegenden Teil ihrer Umsätze (mind. 51 Prozent) aus Tätigkeiten erzielte, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit gelten würde,
    • mindestens ein Mitglied mindestens 20 vertraglich vereinbarte Arbeitsstunden pro Woche für die Genossenschaft arbeitete und
    • sie höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigte (Nicht-Mitglieder; beschäftigte Mitglieder zählen hierbei nicht), und insgesamt weniger als zehn Vollzeitangestellte (Nicht-Mitglieder und Mitglieder) hatte.
Beispiel 3 (Genossenschaft mit mehreren Mitgliedern): Frau Peter, Frau Schmidt, Herr Meyer, Herr Müller und Herr Schulze sind Mitglieder einer eigetragenen Genossenschaft (eG), die eine Zeitung herausbringt. Frau Peter und Frau Schmidt arbeiten beide auf Vollzeitbasis (40 Stunden pro Woche) für die eG. Herr Schulze, Herr Meyer und Herr Müller arbeiten jeweils 15 Stunden pro Woche für die eG. Die eG hat zudem einen Teilzeitmitarbeiter angestellt (< 40 Stunden pro Woche). Die eG konnte als juristische Person einen Antrag auf Neustarthilfe stellen. Die eG war antragsberechtigt, weil zwei Mitglieder (Frau Peter und Frau Schmidt) jeweils mindestens 20 Stunden pro Woche für die eG arbeiteten, die eG weniger als einen Vollzeitangestellten hatte, der kein Mitglied war, und die eG insgesamt weniger als 10 Vollzeitangestellte (Mitglieder und Nicht-Mitglieder) hatte. Die Neustarthilfe wurde von der eG beantragt und an diese ausgezahlt.

Sonderfall: kurz befristete Beschäftigungen in den Darstellenden Künsten sowie unständig Beschäftigte

Künstlerinnen und Künstler, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, waren in einer ähnlichen Situation wie Soloselbständige. Denn mit dem Lockdown waren ihre potenziellen Arbeitgeber wie z.B. Theater und Bühnen geschlossen. Deshalb konnten auch sie bei kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen (bis zu 14 Wochen) in den Darstellenden Künsten (d.h. Tätigkeiten entsprechend der Klassifikation der Berufe der Bundesagentur für Arbeit unter Nr. 94 - „Darstellende und unterhaltende Berufe“ - oder unter Nr. 8234 - „Berufe in der Maskenbildnerei“) Neustarthilfe beantragen (siehe FAQs).

Auch Personen mit unständigen Beschäftigungsverhältnissen (weniger als eine Woche) aller Branchen konnten Neustarthilfe beantragen.

Voraussetzung hierfür war in beiden Fällen: Die Antragstellenden hatten für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen.

Was und wie wurde gefördert?

Förderzeitraum für die Neustarthilfe war Januar bis Juni 2021. Die Neustarthilfe betrug einmalig 50 Prozent eines sechsmonatige Referenzumsatzes, d.h. die Hälfte des Jahresumsatzes 2019 (Sonderregelungen gelten bei Umsätzen oder Einkünften in 2019 durch außergewöhnliche Umstände wie beispielsweise Unterbrechungen der Tätigkeit aufgrund Pflegezeit, Krankheit oder Elternzeit oder für Fälle, in denen die Geschäftstätigkeit zwar vor dem 1. November 2020, aber erst nach dem 1. Januar 2019 aufgenommen wurde, siehe hierzu FAQs 3.3, 6.2 und 6.3). Als Neustarthilfe ausgezahlt wurden maximal bis 7.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und maximal 30.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Beispiel 4 (Berechnung Neustarthilfe): Herr Schmidt ist Soloselbständiger und beantragte Neustarthilfe. 2019 verdiente er 20.000 Euro. Als sechsmonatiger Referenzumsatz (entsprechend dem sechsfachem seines durchschnittlichem Monatsumsatzes in 2019) galten somit 10.000 Euro. Davon betrug die Neustarthilfe 50 Prozent, also 5.000 Euro.

Wurden die Antragsvoraussetzungen erfüllt, wurde die Neustarthilfe zunächst als Vorschuss ausgezahlt. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums wird die Höhe der Neustarthilfe genau berechnet – und zwar auf Grundlage des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021. Details zur Endabrechnung finden Sie hier. Die Antragsteller wurden per Mail informiert.

Generell gilt: Sie können den Vorschuss in voller Höhe behalten, wenn Sie Einbußen bei Umsatz und ggf. Einnahmen aus unselbständiger Tätigkeit von 60 Prozent und mehr hatten. Wenn ihre Einnahmen im Förderzeitraum um weniger als 60 Prozent gesunken sind, muss ein Teil des Vorschusses zurückgezahlt werden, so dass Neustarthilfe und Einnahmen im Förderzeitraum 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten. Erst wenn der Einbruch Ihrer Einnahmen weniger als zehn Prozent beträgt (d.h. Umsatz im Förderzeitraum entspricht mehr als 90 Prozent des Referenzumsatzes), muss der gesamte Vorschuss zurückgezahlt werden (siehe Abbildung).

Infografik Endrechnung: Rückzahlungen bei der Neustarthilfe

Rückzahlungen bei der Neustarthilfe (PDF, 54 KB)

Weitere Hinweise zur Berechnungsmethode und zur Erstellung der Endrechnung finden Sie in FAQs 3.4 und 4.8 sowie im Artikel zur Endabrechnung.

Beispiel 5 (Berechnung Neustarthilfe und Rückzahlung): Frau Wagner ist selbständige Yogalehrerin. Sie hat im Jahr 2019 30.000 Euro verdient, der sechsmonatige Referenzumsatz betrug damit 15.000 Euro. Sie konnte nach Beantragung der Neustarthilfe den maximal möglichen Vorschuss in Höhe von 7.500 Euro erhalten.


Wenn sie im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 Einnahmen in Höhe von 40 Prozent oder weniger des Referenzumsatzes (d.h. 6.000 Euro oder weniger) erzielt hat, kann sie den Vorschuss von 7.500 Euro in voller Höhe behalten; anderenfalls muss sie die Neustarthilfe (anteilig) zurückzahlen.


Wenn sie im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 bspw. Einnahmen in Höhe von 70 Prozent des Referenzumsatzes (d.h. 10.500 Euro) verdient hat, muss sie 3.000 Euro der als Vorschuss erhaltenen Neustarthilfe zurückzahlen.


Verdiente sie 90 Prozent des Referenzumsatzes (d.h. 13.500 Euro) oder mehr, dann muss sie die gesamte Neustarthilfe zurückzahlen.

Wie konnten Sie den Antrag stellen?

Natürliche Personen (Soloselbständigen mit und ohne Personengesellschaften, kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten sowie unständig Beschäftigte) konnten den Antrag direkt hier direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (unter Nutzung des ELSTER Zertifikats) oder durch einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberaterinnen und Steuerberater, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferin und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer) stellen.

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beantragten die Neustarthilfe mithilfe einer oder eines prüfenden Dritten. Die oder der prüfende Dritte stellte für die Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft einen Antrag im Namen der Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft. Antragstellerin oder Antragsteller und Empfängerin oder Empfänger der Neustarthilfe war die Gesellschaft bzw. Genossenschaft. Sollte Ihr prüfender Dritter oder Ihre prüfende Dritte aus unterschiedlichen Gründen nicht für die Endabrechnung der Neustarthilfe zur Verfügung stehen, kann der Auftrag zur weiteren Betreuung des Antrags auch durch eine andere prüfende Dritte oder einen anderen prüfenden Dritten übernommen und bearbeitet werden. Sollten Sie Ihren Steuerberater oder prüfenden Dritten wechseln wollen, wenden Sie sich bitte an den Service-Desk für prüfende Dritte: Service-Hotline: +49 30 – 530 199 322 (Die Servicezeiten sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr).

Was war mit der November- und Dezemberhilfe, der Überbrückungshilfe II sowie der Überbrückungshilfe III?

Der sechsmonatige Förderzeitraum der Neustarthilfe (Januar bis Juni 2021) überschneidet sich nicht mit dem der Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020) oder der November- oder Dezemberhilfe (November bzw. Dezember 2020). Die Neustarthilfe konnte somit zusätzlich zu diesen Hilfen beantragt werden.

Konnten Sie nach Bewilligung der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln?

Die Neustarthilfe konnte nicht zusätzlich zur Überbrückungshilfe III beantragt werden. Wenn Sie die Neustarthilfe beantragt hatten, konnten Sie aber nach Bewilligung der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln. Denn in manchen Fällen konnte die Überbrückungshilfe III auch für Soloselbständige (und alle weiteren Antragsberechtigten der Neustarthilfe) mit geringen oder keinen Fixkosten vorteilhafter sein. Umgekehrt sollte Soloselbständigen, die nach Beantragung der Überbrückungshilfe III feststellten, dass sie bei geringen Fixkosten über die Überbrückungshilfe III weniger Zuschuss als bei der Neustarthilfe erhalten konnten, die Gelegenheit gegeben werden, zur Neustarthilfe zu wechseln. Der nachträgliche Wechsel von der Neustarthilfe in die Überbrückungshilfe III konnte bis zum Ende der Antragsfrist am 31. Oktober 2021 erfolgen. Seit Anfang Dezember 2021 ist es in Einzelfällen noch bis zum 15. Juni möglich, einen Wechsel vorzunehmen. Interessierte sollten sich an den Servicedesk wenden. Einzelheiten zum Vorgehen finden Sie in den Neustarthilfe FAQs 7.2 und 7.3.