Wer konnte die Förderung beantragen?

Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie Start-ups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden, gemeinnützige Unternehmen, kirchliche Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen. Die Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfiel für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie für Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche.

Voraussetzung waren coronabedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wurde. Maßgeblich für den Vergleich war der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 (vorher 30. April 2020) gegründet wurden und in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen, galten besondere Vorschriften. Unternehmen, die November- und/ oder Dezemberhilfe erhalten hatten, waren für diese Monate nicht antragsberechtigt.

Was und wie wurde gefördert?

Mit der Überbrückungshilfe wurden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Der maximale Förderbetrag betrug 10 Millionen Euro (vorher 1, 5 Millionen Euro bzw. 3 Millionen Euro für Verbundunternehmen) pro Monat. Bei Einhaltung aller beihilferechtlichen Vorgaben konnten für die Überbrückungshilfe III maximal bis zu 52 Millionen Euro erstattet werden.

Weitere Infos dazu hier.

Erstattet wurden:

  • bis zu 100 Prozent (vorher 90 Prozent) der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch
    (Umsatzeinbruch jeweils im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019). Junge Unternehmen konnten andere Vergleichsumsätze heranziehen (Infos dazu hier.)
Beispiel 1 (neu): Ein Restaurant war geschlossen, die Umsatzeinbußen lagen trotz Außerhausverkauf bei über 70 Prozent. Die monatlichen erstattungsfähigen Fixkosten von 10.000 Euro wurden zu 100 Prozent erstattet. Der Betrieb hatte im Juni und Juli 2020 20.000 Euro in bauliche Hygienemaßnahmen investiert – diese wurden ebenfalls zu 100 Prozent erstattet.
Beispiel 2 (neu): Eine Einzelhändlerin oder ein Einzelhändler mit Saisonware wie Weihnachtsartikel oder Sommermode hatte 80 Prozent Umsatzausfall. Ein Teil der Ware wurde stark preisreduziert online verkauft, ein Teil komplett abgeschrieben. Wertverlust: 20.000 Euro. Davon wurden 100 Prozent (also der vollständige Wertverlust von 20.000) erstattet.

Eigenkapitalzuschuss (zusätzlich zu Fixkostenerstattung):

Für Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Juni 2021 wurden folgende Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:

Die entsprechenden Monate mussten nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es wurden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III beantragt wurde. Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten hatten, wurde im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 Prozent angenommen.

Zusätzliche Regelungen für besonders betroffene Branchen:

  • Reisebranche: Sie konnten Provisionen, eine allgemeine Personalkostenpauschale, externe Ausfall- und Vorbereitungskosten für bestimmte Reisen im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 sowie eine Anschubhilfe von 20 Prozent der im Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme für jeden Fördermonat beantragen.
  • Kultur- und Veranstaltungsbranche: Ausfall- und Vorbereitungskosten konnten rückwirkend bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums (bisher ab März 2020) bis Dezember 2020 beantragt werden. Auch eine Anschubhilfe von bis zu 20 Prozent der im Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme für jeden Fördermonat konnte veranschlagt werden.
  • Hersteller, Groß- und Einzelhändler und professionelle Verwender (vorher nur stationärer Einzelhandel): Sonderabschreibungen für verderbliche Ware und Saisonware (bisher nur Winterware), die wegen des Lockdowns nicht abgesetzt werden konnte, konnten als förderfähige Fixkosten geltend gemacht werden.
  • Pyrotechnische Industrie: Nach dem Verkaufsverbot von Silvesterfeuerwerk waren bei Umsatzrückgang von mindestens 80 Prozent im Dezember 2020 gegenüber Dezember 2019 eine Förderung der Fixkosten März bis Dezember 2020 sowie eine Erstattung von Transport- und Lagerkosten möglich.

Wie konnten Sie den Antrag stellen?

Sie konnten Ihren Antrag nur über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer bis 31. Oktober 2021 (Frist verlängert) stellen. Änderungsanträge konnten Sie gegebenenfalls bereits vor Bewilligung beziehungsweise Teilbewilligung einreichen. Die Kosten wurden bezuschusst.

Alle Infos zum Registrierungs- und Anmeldeverfahren für prüfende Dritte finden Sie hier.

Auch Soloselbständige konnten bei der Überbrückungshilfe III Anträge auf Fixkostenzuschüsse für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 über prüfende Dritte stellen. Alternativ konnten Soloselbständige im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 7.500 Euro (beziehungsweise bis zu 30.000 Euro als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft) als Vorschuss erhalten. Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Soloselbstständige konnten Sie über prüfende Dritte oder direkt beantragen.

Wurde eine Abschlagszahlung gezahlt?

Antragsberechtigte, die bis zum 30. Juni 2021 einen Erstantrag über einen prüfenden Dritten gestellt hatten, erhielten eine Abschlagszahlung i.H.v. 50 Prozent der beantragten Förderung (maximal 100.000 Euro pro Monat bzw. insgesamt bis zu 800.000 Euro).

Konnten Sie die Überbrückungshilfe III beantragen, wenn Sie vorher schon andere Hilfen erhalten haben?

Ja. Leistungen aus der Überbrückungshilfe II für November und Dezember 2020 werden angerechnet. Unternehmen, die November-/Dezemberhilfe erhalten, konnten aber für die Monate November beziehungsweise Dezember keine Hilfe über die Überbrückungshilfe III beantragen. Unternehmen und Soloselbständige, die bereits einen Antrag auf Neustarthilfe gestellt haben, können keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III stellen.

Können Sie nach Bewilligung der Überbrückungshilfe III zur Neustarthilfe wechseln?

Die Überbrückungshilfe III konnte nicht zusätzlich zur Neustarthilfe beantragt werden. Wenn Sie die Überbrückungshilfe III beantragt hatten, konnten Sie aber nach Bewilligung der Überbrückungshilfe III zur Neustarthilfe wechseln. Denn in manchen Fällen konnte die Neustarthilfe auch für Soloselbständige (und alle weiteren Antragsberechtigten der Überbrückungshilfe III) mit geringen oder keinen Fixkosten vorteilhafter sein. Umgekehrt sollte Soloselbständigen, die nach Beantragung der Neustarthilfe feststellten, dass sie bei geringen Fixkosten über die Neustarthilfe weniger Zuschuss als bei der Überbrückungshilfe III erhalten konnten, die Gelegenheit gegeben werden, zur Überbrückungshilfe III zu wechseln. Der nachträgliche Wechsel von der Überbrückungshilfe III in die Neustarthilfe konnte bis zum Ende der Antragsfrist am 31. Oktober 2021 erfolgen. Seit Anfang Dezember 2021 ist es in Einzelfällen noch bis zum 15. Juni möglich, einen Wechsel vorzunehmen. Interessierte sollten sich an den Servicedesk wenden. Einzelheiten zum Vorgehen finden Sie in den Überbrückungshilfe III FAQs 6.2 und 6.3.