Was änderte sich bei Überbrückungshilfe IV:

  • Förderzeitraum: 1. Januar bis 30. Juni 2022.
  • Vereinfachter Zugang zum Eigenkapitalzuschuss.
  • Maximaler Fördersatz: bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent sank der maximale Fördersatz auf maximal 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der Fixkosten.
  • Erhöhte Beihilferahmen konnten genutzt werden.
  • Anpassung der branchenspezifischen Sonderregelungen:

    • Die Reisebranche konnte Ausfall- und Vorbereitungskosten für Reisen aus dem Zeitraum Oktober 2021 bis März 2022 geltend machen. Die Anschubhilfe 20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019 wurde fortgeführt.
    • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche konnte Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum September 2021 bis März 2022 geltend machen. Die Anschubhilfe 20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019  wurde fortgeführt.
    • Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber Dezember 2019 erlitten hatten, konnten Überbrückungshilfe IV beantragen. Auch Lager- und Transportkosten sowie Stornokosten konnten für diesen Zeitraum zum Ansatz gebracht werden.
    • Private Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, erhielten einen erhöhten Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 50 Prozent (statt 30 Prozent) auf die Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt waren, sofern sie im Dezember 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 Prozent im Vergleich zu Dezember 2019 zu verzeichnen hatten.
  • Zusätzliche Antragsberechtigung für

    • Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2022 freiwillig schlossen.
    • Junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 (vorher 31. Oktober 2020) gegründet wurden.
  • Erweiterung der Förderung von Hygienemaßnahmen um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen (siehe Anhang 3 FAQs).

Wer konnte die Förderung beantragen?

Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberuflerinnen und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie Start-ups, die bis zum 30. September 2021 gegründet wurden, gemeinnützige Unternehmen, kirchliche Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen konnten die Förderung beantragen. Die Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfiel für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen, sowie für Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche.

Voraussetzung waren coronabedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat im Zeitraum Januar bis Juni 2022, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wurde. Maßgeblich für den Vergleich war der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden und in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen, galten besondere Vorschriften.

Unternehmen, die im Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2022 wegen behördlich angeordneter coronabedingter Einschränkungen wie zum Beispiel der 3G- oder 2G-Regel oder vergleichbarer Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) ihre Öffnungszeiten stark reduzierten oder freiwillig schlossen, weil eine Aufrechterhaltung des Betriebs unwirtschaftliche gewesen wäre, waren in diesen beiden Monaten ausnahmsweise antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe IV.

Was und wie wurde gefördert?

Mit der Überbrückungshilfe wurden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Der maximale Förderbetrag betrug auch bei der Überbrückungshilfe IV 10 Millionen Euro pro Monat. Bei Einhaltung aller beihilferechtlichen Vorgaben konnten in der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV insgesamt maximal bis zu 54,5 Millionen Euro (vorher bei Überbrückungshilfe III und III Plus 52 Millionen Euro) gefördert werden.

Weitere Infos dazu hier.

Erstattet wurden:

  • bis zu 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch (Umsatzeinbruch jeweils im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019). Junge Unternehmen konnten andere Vergleichsumsätze heranziehen (Infos dazu hier).

Beispiel 1: Ein Restaurant ist geschlossen, die Umsatzeinbußen liegen trotz Außerhausverkauf bei über 70 Prozent. Die monatlichen erstattungsfähigen Fixkosten von 10.000 Euro werden zu 90 Prozent erstattet.


Beispiel 2: Eine Einzelhändlerin oder ein Einzelhändler mit Saisonware wie Sommermode hat 80 Prozent Umsatzausfall. Ein Teil der Ware wurde stark preisreduziert online verkauft, ein Teil komplett abgeschrieben. Wertverlust: 20.000 Euro. Davon können bis zu 90 Prozent (also 18.000 Euro) als förderfähige Fixkosten angesetzt werden. Wird die unverkäufliche Ware gespendet, kann der vollständige Wertverlust in Höhe von 20.000 Euro als förderfähige Fixkosten angesetzt werden.

Eigenkapitalzuschuss (zusätzlich zu Fixkostenerstattung):

Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 erhielten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt waren.

Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren, erhielten einen erhöhten Eigenkapitalzuschuss von 50 Prozent auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt waren, sofern sie im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufwiesen.

Zusätzliche Regelungen für besonders betroffene Branchen:

  • Reisebranche: Sie konnten Provisionen, eine allgemeine Personalkostenpauschale, externe Ausfall- und Vorbereitungskosten für bestimmte Reisen im Zeitraum Oktober 2021 bis März 2022 sowie eine Anschubhilfe von 20 Prozent der im Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme für jeden Fördermonat (maximal 2 Millionen Euro im Rahmen der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV) beantragen
  • Kultur- und Veranstaltungsbranche: Sie konnten interne projektbezogene und externe Ausfall- und Vorbereitungskosten im Zeitraum September 2021 bis März 2022 bei coronabedingten Absagen beantragen. Auch eine Anschubhilfe von bis zu 20 Prozent der im Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme für jeden Fördermonat (maximal 2 Millionen Euro im Rahmen der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV) konnte veranschlagt werden.
  • Hersteller, Groß- und Einzelhandel und professionelle Verwenderinnen und Verwender: Fortführung der Sonderregelung zu Abschreibungen von Warenbeständen. Wertverluste aus verderblicher Ware und Saisonware, die wegen des Lockdowns nicht abgesetzt werden konnte, konnten als förderfähige Fixkosten geltend gemacht werden.
  • Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber Dezember 2019 erlitten, konnten eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe IV für die Monate März bis Dezember 2021 beantragen, wobei diese Förderung auf die Laufzeit der Überbrückungshilfe IV verteilt werden konnte. Zusätzlich konnten Lager- und Transportkosten sowie Stornokosten für den Zeitraum Dezember 2021 bis Juni 2022 für den jeweiligen Monat zum Ansatz gebracht werden. Für den Förderzeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 konnten überdies in diesen Monaten entstandene förderfähige Fixkosten mit Ausnahme der oben genannten Lager- und Transportkosten entsprechend den regulären Förderbedingungen in der Überbrückungshilfe IV in Ansatz gebracht und erstattet werden.
  • Private Betreiberinnen oder Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schaustellende und Marktkaufleute: Wenn Sie von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, erhielten Sie einen Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 50 Prozent auf die Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem Sie antragsberechtigt waren. Voraussetzung war außerdem, dass Sie im Dezember 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 Prozent im Vergleich zu Dezember 2019 zu verzeichnen hatten.

Wie stellten Sie den Antrag?

Sie konnten Ihren Erstantrag nur über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer bis 15. Juni 2022 (vorher 30. April 2022) stellen. Bis einschließlich 15. Juni 2022 (vorher 30. April 2022) konnten außerdem Änderungsanträge gestellt werden, bei denen weitere Fördermonate beantragt wurden (z.B. Fördermonate im 2. Quartal). Die Frist für andere Änderungen (z.B. Kontoverbindung, Fehlerkorrekturen) wurde nochmals verlängert und galt bis 30. September 2022. Bei der Überbrückungshilfe IV erfolgte die Änderung der Kontoverbindung im Änderungsantrag.

Alle Infos zum Registrierungs- und Anmeldeverfahren für prüfende Dritte finden Sie hier.

Auch Soloselbständige konnten bei der Überbrückungshilfe IV Anträge auf Fixkostenzuschüsse für den Zeitraum Januar bis Juni 2022 durch prüfende Dritte stellen. Alternativ konnten Soloselbständige im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 4.500 Euro (beziehungsweise bis zu 18.000 Euro als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft) als Vorschuss erhalten.

Wurde eine Abschlagszahlung gezahlt?

Alle diejenigen, die dringend finanzielle Hilfe benötigten und bis zum 19. Mai 2022 einen Erstantrag auf Überbrückungshilfe IV gestellt haben, erhielten, sofern die Vorprüfung positiv ausfiel, eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro). Alle diejenigen, die nach dem 19. Mai 2022 einen Antrag stellten, erhielten erst nach Erteilung des Bewilligungsbescheids Auszahlungen.

Konnten Sie die Überbrückungshilfe IV beantragen, wenn Sie vorher schon andere Hilfen erhalten haben?

Allgemein galt: Sie konnten mehrere Anträge auf Corona-Zuschusshilfen stellen, wenn die Förderzeiträume sich nicht überschnitten.

Eine Erstattung der allgemein förderfähigen Kosten nach der Überbrückungshilfe IV konnte grundsätzlich mit der Förderung aus dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen in Form der Ausfallabsicherung oder dem Sonderfonds des Bundes für Messe und Ausstellungen kombiniert werden. Dabei durften Sie dieselben Kosten aber nur bei einem der Förderanträge in Ansatz bringen.

Konnten Sie nach Bewilligung der Überbrückungshilfe IV zur Neustarthilfe 2022 wechseln?

Die Überbrückungshilfe IV konnte nicht zusätzlich zur Neustarthilfe 2022 beantragt werden, weil deren Förderzeiträume identisch sind. Wenn Sie die Überbrückungshilfe IV beantragt hatten, konnten Sie aber noch nach Beantragung zur Neustarthilfe 2022 wechseln. Denn in manchen Fällen konnte die Neustarthilfe 2022 auch für Soloselbständige (und alle weiteren Antragsberechtigten der Überbrückungshilfe IV) mit geringen oder keinen Fixkosten vorteilhafter sein. Umgekehrt konnten Soloselbständige, die nach Beantragung der Neustarthilfe 2022 feststellten, dass sie bei geringen Fixkosten über die Neustarthilfe 2022 weniger Zuschuss als bei der Überbrückungshilfe IV erhalten, nachträglich zur Überbrückungshilfe IV wechseln. Weitere Informationen zu diesen Wechselmöglichkeiten erhalten Sie in den FAQs Ziffer 6.